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Stellungnahme zur Abgabe von Kauf- und Mietanboten in PROPUP

Die Vermittlung von Kaufverträgen über Immobilien unterliegt in Österreich im Regelfall keinen besonderen Formvorschriften; davon ausgenommen sind Formpflichten, welche sich in Bezug auf Abschluss von Maklerverträgen insbesondere aus verbraucherschutzrechtlichen Vorschriften ergeben.
Die Abgabe von Kaufangeboten in digitaler Form ist nach österreichischer Rechtsordnung zulässig.
Die von PROPUP gewählte Umsetzungsmethode ist somit, sowohl für die Interessenten also auch für die Abgeber bindend. Darüber hinaus stellt PROPUP mit diesem Verfahren sicher, dass nach abgegebener digitaler Unterschrift die Dokumente nicht mehr verändert, werden können.
 

Stellungnahme zur digitalen Zeichnung von Alleinvermittlungsaufträgen bei Privatpersonen

Aus dem Konsumentenschutzgesetz (KSchG) ergibt sich im §31 die zwingende Bestimmung, dass der Abschluss eines Maklervertrages ausdrücklich und schriftlich zu erfolgen hat.
Laut aktueller Rechtsprechung sind dabei zulässige Formen eine handschriftliche Unterzeichnung des Vertrages, oder mittels digitaler Handysignatur (A-Trust oder Digitales Amt). Mit diesen Verfahren, kann sichergestellt werden, dass es sich tatsächlich um die Person handelt, welche den Vertrag unterfertigt.
Der Unterschriftsprozess von Alleinvermittlungsaufträgen bei PROPUP erfolgt im Beisein des Maklers und empfiehlt eine Ausweiskopie der unterzeichnenden Person hochzuladen. Dabei sollte sichergestellt sein, dass das Datum des Hochladens des Ausweises und das Unterschriftsdatum ident sind. Darüber hinaus wird empfohlen, dass der Makler die digitale Unterschrift des Kunden und der Unterschrift des Ausweises prüft.
Dieses Verfahren soll die Rechtsgültigkeit des abgeschlossenen Vertrages zwischen Makler und Konsumenten sicherstellen.

Achtung: Bitte beachten Sie Ihre Zeichnungsbefugnisse! Bin ich generell berechtigt einen AV zu signieren? 

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